25.02.2015
Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse nicht vergessen
Der Frühling steht kurz vor der Tür und viele von Ihnen haben angesichts des Wetters sicher schon mit den entsprechenden Arbeiten in Garten und Verein begonnen. Mit der Gartenzeit beginnt nicht nur die Zeit des Pflanzens und der Ernte. Auch Vereins- und Verbandsfeste, Jubiläen, Sommer- und Erntedankfeste stehen ins Haus und bieten oft auch ein musikalisches oder künstlerisches Unterhaltungsprogramm. Vielleicht frischen Sie auch mit Hilfe eines freien Grafikers die Webseite Ihres Vereins auf oder ein Werbeflyer zu einem Projekt erfährt eine Neuauflage dank der Fotos, die ein freier Fotograf dafür aufgenommen hat. Für diese Formen der Dienstleistung fallen unter Umständen nicht nur Honorare an. Es kann sein, dass auch Beiträge fällig werden, die an die Künstlersozialkasse abgeführt werden müssen. Die sogenannte Künstlersozialabgabe.
"Mithilfe dieser Abgabe unterstützt die Künstlersozialkasse (KSK) die soziale Absicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten. Wer etwa als freier Autor, Musiker oder Schauspieler bei der KSK gemeldet ist, zahlt in die gesetzliche Kranken-, Pflege und Rentenversicherung ein und bekommt einen Zuschuss von 50% zu den Beiträgen..." Die KSK wurde kürzlich reformiert. Ihr weiterer Bestand soll unter anderem durch eine massive Erhöhung der Prüfungen von 70.000 auf 400.000 Prüfungen im Jahr gesichert werden. Hiervon werden voraussichtlich auch Vereine und Verbände betroffen sein, wie ein jüngst ergangenes Urteil des Bundessozialgerichtes zeigt. Ein ausführlicher Beitrag zu diesem Thema ist in der Ausgabe 9/2014 der Zeitschrift „Verbändereport“ erschienen.
DER KLEINE GRÜNE DIENST, Verlag W. Wächter
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